Gewerbeschein beantragen
Unternehmensgründer müssen für den Eintritt in die Selbstständigkeit ein Gewerbe anmelden und erhalten darüber eine Bescheinigung: den Gewerbeschein. Erfahren Sie hier, wo er beantragt wird, welche Unterlagen erforderlich sind und welche Pflichten mit einem Gewerbeschein einhergehen.
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Fragen & Antworten zum Gewerbeschein
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1
Wann müssen Sie einen Gewerbeschein beantragen?
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Benötigen Freiberufler einen Gewerbeschein?
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Was müssen Sie zur Anmeldung mitbringen?
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Wo wird der Gewerbeschein beantragt?
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Was kostet der Gewerbeschein?
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Welche Unterlagen brauchen Sie für den Antrag?
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Wie wird der Antrag ausgefüllt?
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Welche Behörden müssen noch informiert werden?
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Welche Änderungen müssen Sie melden?
Der Gewerbeschein muss zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit oder der Betriebsübernahme beantragt werden. Weil nachträgliche Gewerbeanzeigen ein Bußgeld nach sich ziehen können, sollten Gründer ihren Antrag so früh wie möglich stellen. Zuvor müssen sie allerdings prüfen, ob sie überhaupt anmeldepflichtig sind.
Für wen gilt die Anmeldepflicht?
Für wen die Anmeldung eines Gewerbes erforderlich ist, definiert die Gewerbeordnung (GewO) § 14. Demnach liegt ein Gewerbebetrieb dann vor, wenn es sich um:
- eine selbstständige Betätigung handelt, bei der Unternehmer selbstständig tätig sind und eigene Entscheidungen treffen; wenn es sich außerdem um
- eine nachhaltige Betätigung handelt, die langfristig angelegt ist; wenn
- eine Gewinnabsicht verfolgt wird und die Beschäftigung
- eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr nach sich zieht.
Ein Gewerbe ist also dementsprechend breit gefasst – bereits ein Unternehmer, der mit einem Werbebanner auf einer Internetseite Gewinn erzielen will, ist gewerbepflichtig. Dabei spielt weder die Rechtsform des späteren Betriebs noch die Höhe der Einnahmen eine Rolle.
Das zuständige Gewerbeamt stellt den Gewerbeschein aus. Das Amt befindet sich stets in der Stadt, in der sich auch der Sitz des Gewerbes befindet beziehungsweise in der das Gewerbe ausgeübt wird. Wenn eine Stadt nicht über ein Gewerbeamt als direkte Anlaufstelle verfügt, ist oft auch das Ordnungsamt, das Rathaus oder ein Bürgerbüro mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet.
In vielen Gemeinden und Städten können Gründer auch einen bequemen Online-Service für die Anmeldung nutzen. Alle Informationen rund um die Anmeldungen finden Existenzgründer im Rathaus.
Um ein Gewerbe anzumelden, braucht es verschiedene Unterlagen. Natürlich zählt dazu allem voran das ausgefüllte Anmeldeformular. Darüber hinaus erhält das Gewerbeamt noch eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Ausländische Gründer aus dem Nicht-EU-Ausland müssen außerdem ihre Aufenthaltserlaubnis vorweisen können.
Je nach Branche und Rechtsform des Gewerbes müssen Gründer noch weitere Dokumente einreichen:
- Handwerk: Handwerkskarte, Gewerbekarte, gegebenenfalls Meisterbrief
- Gastronomie: Betriebserlaubnis
- gewerbetreibende Kaufleute, OHG, AG, GmbH oder UG: Handelsregisterauszug
Hinweis: Weil es zahlreiche erlaubnispflichtige Gewerbe gibt, sollten sich Unternehmensgründer vorab beim zuständigen Amt erkundigen, ob sie noch weitere Genehmigungen und Nachweise für die Anmeldung benötigen.
Sind alle Formulare und Dokumente eingereicht, wird das Gewerbe in der Regel binnen wenigen Tagen und unter Umständen schon am gleichen Tag angemeldet. Anschließend informiert das Gewerbeamt verschiedene Behörden über die Anmeldung. Dazu zählen unter anderem:
- Finanzamt
- Agentur für Arbeit
- Statistisches Landesamt
- Zollverwaltung
- Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer
- gesetzliche Unfallversicherung
Je nach Branche kommen noch weitere Behörden dazu. Die unterschiedlichen Ämter melden sich dann bei dem Gründer, sofern weitere Informationen oder Unterlagen notwendig sind. Auf folgende Pflichten müssen sich Unternehmer mit Gewerbeschein in jedem Fall einstellen:
- Pflichtmitgliedschaft in der IHK: Gewerbetreibende müssen Mitglied der Industrie- und Handelskammer werden. Die IHK sieht sich als Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft, nimmt die jährlichen Ausbildungsprüfungen ab und führt Sach- und Fachkundeprüfungen durch. Gleichzeitig bietet sie verschiedene Seminare und Unterrichtungen an, mit der sich Unternehmer fortbilden können. Wie teuer die Mitgliedschaft ist, hängt von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ab. Dabei ist auch die Größe und Art des Unternehmens entscheidend.
- Berufsgenossenschaft: Existenzgründer müssen sich auch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Berufsgenossenschaft ist schließlich für den Versicherungsschutz zuständig. Die Gesetzliche Unfallversicherung kann darüber aufklären, welches die richtige Berufsgenossenschaft ist.
- Finanzamt: Existenzgründer erhalten nach ihrer Gewerbeanmeldung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Anschließend wird ihnen eine Steuernummer erteilt. Neben allgemeinen Angaben benötigt das Finanzamt Informationen über die Art der Gewinnermittlung sowie eine Einnahmen-Überschussrechnung.
- Arbeitsamt: Wenn sich Unternehmer aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, müssen diese das Arbeitsamt über ihre Pläne informieren. Die Agentur für Arbeit hält mit dem Existenzgründerzuschuss zudem ein reizvolles Förderprogramm bereit.
- Arbeitgeber: Wenn Unternehmer ihr Gewerbe als Nebenjob ausüben, muss unter Umständen der Arbeitgeber über die Anmeldung informiert werden. Hierzu besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, allerdings kann diese sich auch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Existenzgründer sollten dies deshalb vorab in Erfahrung bringen.
Freiberufler benötigen dagegen keinen Gewerbeschein. Dazu zählen unter anderem die "Katalogberufe" wie
- Heilberufe,
- Kulturberufe und
- beratende Berufe,
z.B. Ärzte, Physio- oder Ergotherapeuten, Architekten, Steuerberater und Rechtsanwälte sowie Künstler und Schriftsteller. Außerdem ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind Berufe der Urproduktion, beispielsweise in den Bereichen Fischerei, Bergbau oder Land- und Forstwirtschaft.
Für einige Berufsgruppen reicht der Gang zum Gewerbeamt nicht aus. Kaufleute und Handwerker beispielsweise müssen weitere Behörden aufsuchen, bevor sie ihren eigenen Betrieb eröffnen können:
- Handelsregistereintrag: Gewerbetreibende Kaufleute, die OHG, AG und Kapitalgesellschaften wie die GmbH müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Weil der Eintrag notariell beglaubigt werden muss, sollten sie hierfür einen Notar zurate ziehen
- Eintragung in Handwerksrolle: Für Handwerker steht zunächst die Eintragung in die Handwerksrolle an. Dafür suchen sie die zuständige Handwerkskammer auf.
Wie viel ein Gewerbeschein kostet, hängt immer von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ab. Je nach kommunalem Gebührensatz werden zwischen 20 und 40 Euro fällig.
Die Formulare zur Gewerbeanmeldung liegen im Gewerbeamt aus. Existenzgründer können sich entweder persönlich vor Ort anmelden oder je nach Angebot des Amtes ihre Unterlagen auch per Post oder online einreichen.
Auf dem Anmeldeformular sind in jedem Fall folgende Informationen gefordert:
- Namen der Antragssteller und Rechtsform des Gewerbes
- gegebenenfalls Nummer und Ort des Handelsregistereintrags
- persönliche Angaben über den Gewerbetreibenden
- Angaben über den Betrieb
- Zahl der Gesellschafter/juristischen Vertreter
- Kontaktdaten zur Betriebsstätte
- Informationen über angemeldete Tätigkeit
- Ggf. Gewerbeanmeldung für nebenberufliche Tätigkeit
- Zahl der Beschäftigten
- Grund für Gewerbeanmeldung
- Angaben zu eventuelle Erlaubnissen und Genehmigungen
- Datum und Unterschrift
Hinweis: Bei Personengesellschaften müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter, bei Kapitalgesellschaften der gesetzliche Vertreter eine Anmeldung durchführen.
Bei den Informationen über die angemeldete Tätigkeit ist eine möglichst genaue Beschreibung des Gegenstandes des Betriebs gesetzlich vorgeschrieben. Gründer müssen beispielsweise angeben, ob sie einen Groß- oder Kleinhandel eröffnen. Allerdings sollten Unternehmer hier nicht zu detailliert werden, sondern die Faustregel beachten: so allgemein wie möglich, so genau wie nötig. Andernfalls kann eine Gewerbeummeldung fällig werden, beispielsweise wenn ein Telefonhändler später auch Computer verkaufen will. Dies kann er vermeiden, indem er Elektronikgeräte als allgemeine Warengruppe angibt.
War die Gewerbeanmeldung erfolgreich, muss das Gewerbeamt in folgenden Fällen erneut kontaktiert werden:
- Betriebsverlegung
- neue Zweigestelle
- neuer Geschäftszweck
- Inhaberwechsel
Wenn es entsprechende Gründe findet, kann das Gewerbeamt ein Gewerbe auch nachträglich noch untersagen – selbst wenn die Anmeldung bereits erfolgreich war.
Existenzgründer sollten sich deshalb bei Fragen rund um die Gewerbeanmeldung, -Ummeldung sowie sonstigen Unsicherheiten frühzeitig an das Gewerbeamt wenden. So steht der erfolgreichen Selbstständigkeit nichts im Weg!